„Bällebad“ – Wem gehört die Kunst?

Baelle

 

„Bällebad“ war eine künstlerische Intervention im öffentlichen Raum im Februar 2017 zum Thema „Wem gehört die Kunst“ im Rahmen des gleichnahmigen Kongresses und der Fördergeldinitiative 2017 (http://wemgehoertdiekunst.de/)

Als Künstlerin und Ratsmitglied der Stadt Essen wurde ich mit der Neufassung des § 3 Allgemeine Verhaltenspflicht auf Verkehrsflächen und in Anlagen für die Stadt Essen konfrontiert. Die Regelungen und Formulierungen waren eine regelrechte Aufforderung zur Intervention.

Die Dokumentation der Intervention erfolgt ebenso mit künstlerischen Mitteln, so dass „Bällebad“ aus mehreren Teilen besteht:

Aktion:
800 transparente Plastikbälle mit goldenenen Beschriftungen wie „Kunst“ , „Freiheit“,  „Macht“, „Ruhm“, „Ehre“, „Liebe“, „Illusion“, „Unfug“ „Hoffnung“ oder „Mandat“ wurden während der Ratssitzung, bei der der die Neuregelung abgestimmt werden sollte vom Balkon des Rathauses in die Einkaufspassage und auf den Rathausvorplatz „geschüttet“.
So wurden zwei der Regeln („vorgetäuschte Kunst“ und „Ball und Bewegungsspiele“ für die Intervention in Szene gesetzt und mit der Tatsache verknüpft, dass die Künstlerin selbst Stadträtin ist und damit Zugang zu den entsprechenden Balkonen hatte sowie in einem Redebeitrag für den Livestream/Videomitschnitt eine Textpassage einbringen konnte: „Wem gehört die Kunst“.

Video: „öffentliche Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet“

Poesie:

Wem gehört die Kunst?
Wer macht Politik?
Wem gehört die Macht?
Macht Kunst politisch?
Wem gehört die Freiheit?
Macht Kunst frei?

Wem gehört die Kunst?

Macht Kunst alle Ehre?
Macht Ehre frei?
Wer hat das Mandat? 


Abstraktion:

Inspiration:

PARAGRAPHENSALAT HIER IN GÄNZE: https://media.essen.de/media/wwwessende/aemter/15/SR101neu.pdf 

§ 3 Allgemeine Verhaltenspflicht auf Verkehrsflächen und in Anlagen

(1)
Auf Verkehrsflächen und in Anlagen ist jedes Verhalten untersagt, das geeignet ist, andere mehr als nach den Umständen vermeidbar, zu gefährden, zu schädigen, zu behindern oder erheblich zu belästigen, oder die Benutzung der Verkehrsflächen und Anlagen vereitelt oder beschränkt, insbesondere durch:

a)
Bandenmäßiges bzw. organisiertes Betteln, aggressives Betteln durch Anfassen, Festhalten,

Versperren des Weges, bedrängendes oder hartnäckiges Ansprechen, das Betteln durch gezieltes körpernahes Ansprechen von Personen, das Betteln mit Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, das Betteln unter Vortäuschen körperlicher Behinderungen, Krankheiten oder persönlichen Notlagen, das stille, passive Betteln unter Zuhilfenahme von Kindern und Tieren, das Vortäuschen von künstlerischen Darbietungen, das Betteln mit Zirkustieren;

b)
Wiederkehrende ortsfeste Ansammlungen von Personen (Lagern), die die Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs beschränken und sich trotz Aufforderung nicht unverzüglich entfernen;

c)
Störungen, vor allem unter Alkoholeinwirkung oder anderen berauschenden Mitteln (z.B. obszöne Gesten, lautstarke Äußerungen gegenüber Einzelpersonen oder Personengruppen, Gefährdung anderer durch Herumliegenlassen von Flaschen, Gläsern oder deren Bruchteilen), nachdem eine Aufforderung zum Unterlassen nicht beachtet wurde;

4 d)
Nichtbeachten einer Aufforderung, eine Verunreinigung im Sinne des § 8, die einer Person oder Personengruppe zugerechnet werden kann, zu entfernen;

e)
Verrichten der Notdurft

f)
suchendes Umherfahren innerhalb der in der Sperrbezirksverordnung für die Stadt Essen festgelegten Grenzen mit Kontaktaufnahme zu Prostituierten.

g)
den Handel ohne Vorliegen einer besonderen Erlaubnis mit Waren aller Art, insbesondere das Anbieten und den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und

Kraftfahrzeugzubehör jeder Art, sowie alle vor- und nachbereitenden Tätigkeiten im und am Fahrzeug einschließlich Verladearbeiten innerhalb in dem in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellten kartografischen Bereich. Die skizzierten Straßen gehören zu dem Bereich. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. In Anlagen und Waldungen ist die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit verboten. Die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes NRW und die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Satzungen bleiben hiervon unberührt.

(2) In Anlagen und auf Verkehrsflächen sind, soweit sie nicht für Spiel und Sport bestimmt sind, solche Spiele verboten, die Personen erheblich belästigen oder behindern. Hierzu gehören insbesondere Ball- und Bewegungsspiele, die jedoch auf öffentlichen Rasenflächen gestattet bleiben.

(3) Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Mehr: https://twitter.com/WgdK_Projekt

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